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Warum GBU?

Als Betreiber einer Aufzugsanlage tragen Sie die Verantwortung für die Sicherheit von Personen und Anlagen. Ein zentrales Element dieser Verantwortung ist die Gefährdungsbeurteilung (GBU), die nach dem aktuellen Stand der Technik und Gesetzgebung verpflichtend ist – unabhängig vom Alter der Anlage. Die Pflicht zur Durchführung einer GBU ergibt sich u. a. aus folgenden Vorschriften:

  • ÜAnlG

    Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

  • BetrSichV

    Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 3

  • TRBS

    Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 3121 & 1115-1

Diese Regelwerke verlangen, dass alle Gefährdungen, die mit dem Betrieb der Aufzugsanlage einhergehen, systematisch erfasst, bewertet und durch geeignete Maßnahmen minimiert werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.

Erfahren Sie mehr zum Thema Cybersicherheit.

Ablauf GBU

Unsere Gefährdungsbeurteilung umfasst vier strukturierte Schritte und bietet Ihnen eine umfassende Beratung von der Analyse bis zur Ableitung passender Maßnahmen.

1. Gefährdungsbeurteilung durchführen

Mögliche Gefährdungen, die beim Betrieb oder der Nutzung der Anlagen entstehen können, werden identifiziert. Dies kann physische Gefahren (wie mechanische Mängel oder Absturzrisiken) und technische Gefährdungen (z. B. Softwarefehler oder Cyberrisiken) umfassen.

Die erkannten Gefährdungen werden hinsichtlich ihrer Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit bewertet. Hierbei wird eingeschätzt, wie groß das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Nutzer ist.

2. Dokumentation

Nach Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erhalten Sie von uns eine aufbereitete, bebilderte Dokumentation. Diese enthält nicht nur alle relevanten Ergebnisse inkl. Maßnahmenempfehlungen, sondern auch eine klare Visualisierung im übersichtlichen Ampelsystem – ideal als fundierte Entscheidungsgrundlage. Die Dokumentation erfüllt selbstverständlich alle Anforderungen an einen rechtssicheren Nachweis gegenüber den Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS).

3. Maßnahmenplan erstellen

Nachdem alle potentiellen Gefährdungen identifiziert und bewertet wurden, ist es im zweiten Schritt wichtig, einen detaillierten Maßnahmenplan zu erstellen. Diese können von Kleinreparaturen über Komponentaustausch bis hin zur Ersatzanlage reichen. Nach Beauftragung unterstützen wir Sie gern geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung der identifizierten Risiken zu entwickeln. Der Maßnahmenplan sollte konkrete Schritte zur Verbesserung der Sicherheit enthalten, klare Verantwortlichkeiten festlegen und einen Zeitrahmen für die Umsetzung der Maßnahmen vorsehen.

4. Maßnahmen umsetzen und Gefährdungen beheben

Im vierten Schritt erfolgt die praktische Umsetzung der im Maßnahmenplan festgelegten Sicherheitsmaßnahmen. Dies kann die Installation neuer technischer Systeme oder Komponenten durch uns als Fachfirma, die Schulung der Mitarbeiter oder organisatorische Veränderungen durch den Betreiber umfassen. Es ist entscheidend, dass alle Maßnahmen konsequent umgesetzt werden, um die festgestellten Gefährdungen vollständig zu beheben. Nach Abschluss der Maßnahmen sollten diese auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Gefährdungen tatsächlich beseitigt oder auf ein akzeptables Niveau reduziert wurden.

FAQ

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung von Aufzugsanlagen (FAQ)

Erfahren Sie hier, was Sie zur GBU bei Aufzugsanlagen wissen sollten – kompakt und verständlich erklärt.

Welche rechtlichen Grundlagen machen die GBU verpflichtend?

Die GBU für Aufzugsanlagen ist u.a. durch folgende Vorschriften geregelt:

  • Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
    Das ÜAnlG definiert Aufzüge als überwachungsbedürftige Anlagen und verpflichtet den Betreiber, den sicheren Betrieb zu gewährleisten. Die GBU ist das zentrale Werkzeug, um Risiken frühzeitig zu erkennen und Sicherheit nach dem Stand der Technik umzusetzen.
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
    Das ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber zur Beurteilung von Gefährdungen am Arbeitsplatz. Wird ein Aufzug im Arbeitskontext (z. B. für Beschäftigte, Wartungspersonal) genutzt, ist eine GBU zwingend durchzuführen – als Teil der allgemeinen Arbeitsschutzpflicht.
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
    Die BetrSichV konkretisiert das ArbSchG für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen (wie Aufzüge). Sie fordert die Durchführung einer GBU vor Inbetriebnahme, bei Änderungen und regelmäßig im Betrieb.
  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1115-1
    Diese Technische Regel konkretisiert die Inhalte und Durchführung der GBU speziell für Aufzüge. Sie beschreibt, welche Gefährdungen zu beurteilen sind (z. B. mechanische, elektrische, betriebliche) und wie Maßnahmen abzuleiten sind.
  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 3121
    Die TRBS 3121 dient dem Schutz von Personen, die Aufzüge nutzen oder an ihnen arbeiten. Sie soll sicherstellen, dass alle relevanten Sicherheitsvorkehrungen beim täglichen Betrieb, der Wartung und bei Störungen beachtet werden

Wer ist für die GBU verantwortlich?

Der Betreiber der Aufzugsanlage – also der Eigentümer, Vermieter, Gebäudeverwalter oder Arbeitgeber – ist gesetzlich verpflichtet, die GBU zu veranlassen und sicherzustellen. Die Verantwortung kann nicht auf Dritte übertragen werden, auch nicht auf Wartungsfirmen.

Wer darf eine GBU durchführen?

Die GBU muss von einer fachkundigen Person durchgeführt werden, die über:

  • technische Kenntnisse von Aufzugsanlagen,
  • Kenntnisse der relevanten Vorschriften (z. B. TRBS),
  • praktische Erfahrung mit der Beurteilung von Gefährdungen verfügt.

Wann und wie oft muss eine GBU erstellt werden?

  • Vor der ersten Inbetriebnahme einer neuen Aufzugsanlage ist eine anlagenbezogene GBU erforderlich
  • Bei Änderungen an der Anlage oder ihrer Nutzung
  • Nach Störungen oder Unfällen
  • Bei Änderungen von Gesetzen, Verordnungen, Regeln, etc. Bitte beachten Sie, dass bspw. zur gewerblichen Nutzung eines Aufzugs (Arbeitsmittel) auch eine tätigkeitsbezogene GBU erforderlich sein kann, welche durch Sie als Arbeitgeber erstellt werden muss.

Was passiert, wenn keine GBU vorliegt?

Fehlt eine GBU, ist der Betrieb der Aufzugsanlage formal nicht rechtssicher.

Das kann zur Folge haben:

  • Bußgelder durch die zuständige Aufsichtsbehörde
  • Haftungsrisiken im Schadensfall (auch strafrechtlich!)
  • Versicherungsprobleme bei Unfällen
  • Stilllegung der Anlage durch behördliche Anordnung

Muss auch für ältere Aufzüge eine GBU erstellt werden?

Ja. Das Alter der Aufzugsanlage spielt keine Rolle. Auch Altanlagen, die noch vor Inkrafttreten der heutigen Regelwerke gebaut wurden, müssen nach heutigem Stand der Technik beurteilt werden insbesondere wenn Hinweise auf dem Haupt- oder Zwischenbericht vermerkt sind.

Muss die GBU dokumentiert werden?

Ja, unbedingt. Die GBU muss schriftlich dokumentiert und auf Verlangen der Behörde oder einer ZÜS (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ) vorgelegt werden können. Die Dokumentation muss:

  • die identifizierten Gefährdungen (vor Ort einsehbar)
  • die getroffenen Maßnahmen
  • Verantwortlichkeiten
  • Prüffristen und Wiederholungsintervalle enthalten.

Was sind typische Gefährdungen, die bei einer GBU erfasst werden?

  • Quetsch-, Scher- und Stoßstellen (z. B. Türbereiche)
  • elektrische Gefährdungen
  • Absturzgefahren in Schächten
  • mangelnde Notrufeinrichtungen
  • fehlende Schutzmaßnahmen bei Wartungsarbeiten
  • fehlende oder unvollständige Dokumentation (z.B. GBU, Notfallpläne, Prüfbücher, Schaltpläne, Notbefreiungsanleitung)

Veranschaulichungen zu den Gefährdungen finden Sie in unserer Broschüre "Gefahren an einer Aufzugsanlage".

Können die Anlagen anderer Hersteller durch TKE überprüft werden?

Ja, die Durchführung der GBU ist herstellerunabhängig.

Gefahren an einer Aufzugsanlage

Erfahren Sie hier mehr über die Gefahren an einer Aufzugsanlage, anhand unserer hilfreichen Beispiele aus der Praxis.

Downloads

  • Gefahren an einer Aufzugsanlage