Diese Regelwerke verlangen, dass alle Gefährdungen, die mit dem Betrieb der Aufzugsanlage einhergehen, systematisch erfasst, bewertet und durch geeignete Maßnahmen minimiert werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.
Mögliche Gefährdungen, die beim Betrieb oder der Nutzung der Anlagen entstehen können, werden identifiziert. Dies kann physische Gefahren (wie mechanische Mängel oder Absturzrisiken) und technische Gefährdungen (z. B. Softwarefehler oder Cyberrisiken) umfassen.
Die erkannten Gefährdungen werden hinsichtlich ihrer Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit bewertet. Hierbei wird eingeschätzt, wie groß das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Nutzer ist.
Nach Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erhalten Sie von uns eine aufbereitete, bebilderte Dokumentation. Diese enthält nicht nur alle relevanten Ergebnisse inkl. Maßnahmenempfehlungen, sondern auch eine klare Visualisierung im übersichtlichen Ampelsystem – ideal als fundierte Entscheidungsgrundlage. Die Dokumentation erfüllt selbstverständlich alle Anforderungen an einen rechtssicheren Nachweis gegenüber den Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS).
Nachdem alle potentiellen Gefährdungen identifiziert und bewertet wurden, ist es im zweiten Schritt wichtig, einen detaillierten Maßnahmenplan zu erstellen. Diese können von Kleinreparaturen über Komponentaustausch bis hin zur Ersatzanlage reichen. Nach Beauftragung unterstützen wir Sie gern geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung der identifizierten Risiken zu entwickeln. Der Maßnahmenplan sollte konkrete Schritte zur Verbesserung der Sicherheit enthalten, klare Verantwortlichkeiten festlegen und einen Zeitrahmen für die Umsetzung der Maßnahmen vorsehen.
Im vierten Schritt erfolgt die praktische Umsetzung der im Maßnahmenplan festgelegten Sicherheitsmaßnahmen. Dies kann die Installation neuer technischer Systeme oder Komponenten durch uns als Fachfirma, die Schulung der Mitarbeiter oder organisatorische Veränderungen durch den Betreiber umfassen. Es ist entscheidend, dass alle Maßnahmen konsequent umgesetzt werden, um die festgestellten Gefährdungen vollständig zu beheben. Nach Abschluss der Maßnahmen sollten diese auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Gefährdungen tatsächlich beseitigt oder auf ein akzeptables Niveau reduziert wurden.
Die GBU für Aufzugsanlagen ist u.a. durch folgende Vorschriften geregelt:
Der Betreiber der Aufzugsanlage – also der Eigentümer, Vermieter, Gebäudeverwalter oder Arbeitgeber – ist gesetzlich verpflichtet, die GBU zu veranlassen und sicherzustellen. Die Verantwortung kann nicht auf Dritte übertragen werden, auch nicht auf Wartungsfirmen.
Die GBU muss von einer fachkundigen Person durchgeführt werden, die über:
Fehlt eine GBU, ist der Betrieb der Aufzugsanlage formal nicht rechtssicher.
Das kann zur Folge haben:
Ja. Das Alter der Aufzugsanlage spielt keine Rolle. Auch Altanlagen, die noch vor Inkrafttreten der heutigen Regelwerke gebaut wurden, müssen nach heutigem Stand der Technik beurteilt werden insbesondere wenn Hinweise auf dem Haupt- oder Zwischenbericht vermerkt sind.
Ja, unbedingt. Die GBU muss schriftlich dokumentiert und auf Verlangen der Behörde oder einer ZÜS (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ) vorgelegt werden können. Die Dokumentation muss:
Veranschaulichungen zu den Gefährdungen finden Sie in unserer Broschüre "Gefahren an einer Aufzugsanlage".
Ja, die Durchführung der GBU ist herstellerunabhängig.
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Gefahren an einer Aufzugsanlage